Überblick über das Plan­fest­stellungs­verfahren

Wie immer, wenn eine Bundesautobahn neu gebaut oder erheblich baulich geändert werden soll, ist hierfür eine Genehmigung, also ein Verfahren zur Baurechtschaffung erforderlich. In der Regel handelt es sich bei dem Planrechtsverfahren für Autobahnen um ein sogenanntes ->Planfeststellungsverfahren.

Mit der Planung für den Umbau des Autobahndreiecks wurde die DEGES beauftragt, die eine „frühe Öffentlichkeitsbeteiligung“ durchgeführt hat, und dann die Baupläne als Basis für das Planfeststellungsverfahren Ende 2022 an das zuständige Bundesfernstraßenamt übergeben hat.

Das Bundesfernstraßenamt hat die Pläne öffentlich ausgelegt, so dass die Bürger Einwände einreichen konnten:

Viele Betroffene und Nachbarn haben individuelle Einwände geschrieben,  außerdem gab es einen Sammeleinwand:

Bis zum Einsendeschluss im März 2023 wurden eine große Anzahl Einwände eingereicht. Zu jedem dieser Einwände hat die DEGES Erwiderungen formuliert, die vom Fernstraßenbundesamt im Februar 2024 verschickt wurden.

Der nächste Schritt ist die Anhörung der strittigen Punkte – dort können sich die Nachbarn, die Einwände eingereicht haben, gegen die Ablehnung der DEGES wehren. Entscheider ist das FErnstraßenbundesamt.

Permanentlink zu diesem Beitrag: https://umbaudreieckfunkturm.de/ueberblick-ueber-das-planfeststellungsverfahren/